Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Stephen Schneider Software Vertrieb
IA Information Systems AG und Ingenieurbüro Dipl.-Ing.(FH) Stephen Schneider

1 Geltung der Bedingungen
1.1 Die Leistungen von Stephen Schneider Software Vertrieb, nachfolgend Stephen Schneider Software Vertrieb genannt, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen gelten vom Auftraggeber als rechtsverbindlich anerkannt, wenn nicht ausdrücklich schriftlich eine andere Regelung vereinbart wurde. Liefer- und Zahlungsbedingungen, die der Auftraggeber auf seinen Aufträgen vorgedruckt, in einem Anhang oder in irgendeiner anderen Form erwähnt, erkennt Stephen Schneider Software Vertrieb nicht an, auch wenn denselben im einzelnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Die Bedingungen gelten für alle weiteren Geschäftsbeziehungen, auch wenn nochmals keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wird.
1.2 Abweichungen zu den Geschäftsbedingungen werden nur wirksam, wenn Stephen Schneider Software Vertrieb diese schriftlich bestätigt.
2 Angebot und Vertragsschluß
2.1 Die Angebote von Stephen Schneider Software Vertrieb sind, auch bezüglich der Preisangaben, freibleibend und unverbindlich. Stephen Schneider Software Vertrieb hält sich für 14 Tage an ein ausgearbeitetes Angebot gebunden.
2.2 Aufträge sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Waren bzw. Erbringung der Leistung nachkommen, mündliche Nebenabreden gelten nur, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Bei der mündlichen Auftragserteilung wird vorausgesetzt, daß die Kenntnis der gültigen Preisliste vorliegt. Die Auftragsbestätigung gilt als erteilt, wenn Stephen Schneider Software Vertrieb den Auftrag nicht binnen 1 Monats nach Auftragseingang ablehnt.
2.3 Die Mitarbeiter von Stephen Schneider Software Vertrieb sind nicht berechtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
3 Preise und Preisänderungen
3.1 Bei der Auftragserteilung sind die Preise des abgegebenen Angebots, bzw. der gültigen Preisliste maßgebend, zuzüglich der aktuellen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusatzleistungen werden gesondert abgerechnet.
3.2 Die Preise verstehen sich ab Stephen Schneider Software Vertrieb, ohne Anlieferung, falls keine zusätzliche Vereinbarung getroffen wurde.
3.3 Für bei Stephen Schneider Software Vertrieb in Auftrag gegebene Leistungen, behält sich Stephen Schneider Software Vertrieb vor, diese für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers an einen ausgewählten Fachbetrieb weiterzugeben.
3.4 Bei einer Abrechnung nach Stundenaufwand ist die von Stephen Schneider Software Vertrieb ermittelte Stundenzahl maßgebend, es sei denn, der Auftraggeber weist einen Berechnungsfehler nach. Abrechnungstakt ist eine halbe Stunde. Angefangene halbe Stunden werden voll berechnet.
4 Zahlung
4.1 Bei Auftragserteilung werden sofort 50 Prozent des im Angebot ausgewiesenen Nettobetrags fällig. Der Restbetrag laut Endrechnungen von Stephen Schneider Software Vertrieb ist binnen 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug netto fällig, falls keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.
4.2 Stephen Schneider Software Vertrieb ist nicht verpflichtet, Schecks anzunehmen. Schecks werden nur zahlungshalber, nicht an Erfüllungs statt angenommen. Wechsel werden generell nicht angenommen.
4.3 Bei Mahnungen wird je Mahnschreiben eine Gebühr von Euro 10,00 berechnet. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist Stephen Schneider Software Vertrieb berechtigt, Verzugszinsen ab dem vereinbarten Zahlungstermin in Höhe von 4,5 Prozent über dem geltenden Basiszinssatz zu berechnen. Sollte darüber hinaus eine Finanzierung notwendig werden, behält sich Stephen Schneider Software Vertrieb vor, sämtliche daraus entstehenden Kosten an den Auftraggeber weiterzuberechnen.
4.4 Werden Stephen Schneider Software Vertrieb Umstände bekannt, die eine Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit in Frage stellen, sind die Beträge sämtlicher Rechnungen, unabhängig vom vereinbarten Zahlungstermin fällig und sofort zahlbar.
4.5 Der Auftraggeber kann Gegenansprüche, die nicht von Stephen Schneider Software Vertrieb schriftlich oder durch ein rechtskräftiges Urteil anerkannt sind, weder aufrechnen, noch ein Zurückbehaltungsrecht der Ansprüche gegen Stephen Schneider Software Vertrieb geltend machen. Sollte Eigentum eines Dritten entstehen, tritt der Auftraggeber hiermit seinen Rückfallanspruch bzw. sein Anwartschaftsrecht gegenüber dem Dritten sicherungshalber an Stephen Schneider Software Vertrieb ab.
5 Lieferbedingungen
5.1 Die Fristen und Termine der Lieferungen von Stephen Schneider Software Vertrieb beginnen mit Vertragsschluß, gelten jedoch nur annähernd. Feste Liefertermine oder Fristen bedürfen immer der Schriftform.
5.2 Die Einhaltung der Fristen und Termine setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der dem Auftraggeber obliegenden Verpflichtungen voraus. Erfüllt der Auftraggeber seine Pflichten nicht rechtzeitig oder ordnungsgemäß, gilt eine angemessene Verlängerung der Fristen und Termine als vereinbart.
5.3 Bei einer schuldhaften Nichteinhaltung von Fristen und Terminen durch Stephen Schneider Software Vertrieb ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, falls er Stephen Schneider Software Vertrieb schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist.
5.4 Stephen Schneider Software Vertrieb ist berechtigt, Teilmengen oder Teilleistungen zu erbringen.
6 Versand und Gefahrübergang
6.1 Der Versand der bestellten Waren erfolgt ab Stephen Schneider Software Vertrieb auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Der Transport erfolgt mit üblichen Transportmitteln (Post, Bote, Bahn, Kurier). Die Verpackung erfolgt nach Ermessen von Stephen Schneider Software Vertrieb.
6.2 Eine Transportversicherung schließt Stephen Schneider Software Vertrieb nur auf schriftliche Anforderung des Auftraggebers und zu dessen Kosten ab.
6.3 Die Gefahr geht, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person oder Firma übergeben wurde, oder zwecks Versendung Stephen Schneider Software Vertrieb verlassen hat, auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch für frachtfreie Lieferungen. Falls der Versand ohne Verschulden von Stephen Schneider Software Vertrieb unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
7 Eigentumsvorbehalt
7.1 Die gelieferte bzw. gefertigte Ware bleibt bis zur Erfüllung aller aus der Lieferung entstandenen Verbindlichkeiten Eigentum der Stephen Schneider Software Vertrieb. Sollte der Auftraggeber hieran Eigentumsrechte erhalten bzw. ihm entstehen, übereignet er diese hiermit zur Sicherung.
7.2 Der Auftraggeber ist zur Verpfändung und anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, die Rechte von Stephen Schneider Software Vertrieb an derselben beeinträchtigen oder gefährden, nicht berechtigt.
7.3 Bei Zugriffen auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf das Eigentum von Stephen Schneider Software Vertrieb hinweisen und Stephen Schneider Software Vertrieb unverzüglich durch eingeschriebenen Brief benachrichtigen.
8 Daten-, Band- und Filmmaterial
8.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, das an Stephen Schneider Software Vertrieb zur Bearbeitung übergebene Daten-, Band- oder Filmmaterial gegen Beschädigung oder Verlust ausreichend zu versichern.
8.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor der Übergabe des Daten-, Band- oder Filmmaterials Sicherungskopien zu erstellen. Wird das übergebene Daten-, Band- oder Filmmaterial durch Stromausfall, technischen Schaden oder sonstige Umstände beschädigt, die nicht auf grobe Fahrlässigkeit von Stephen Schneider Software Vertrieb beruhen oder kommt derartiges Material aufgrund solcher Umstände ganz oder teilweise abhanden, so ist Stephen Schneider Software Vertrieb nur zur Wiederherstellung des Daten-, Band- oder Filmmaterials unter Verwendung der auszuhändigenden Sicherungskopien unter Einschluß des hierfür erforderlichen Rohmaterials in entsprechender Menge verpflichtet.
8.3 Die Einlagerung von Daten- oder Bandmaterial erfolgt ausschließlich aufgrund eines gesondert abzuschließenden Vertrages zu besonderen Bedingungen.
9 Weitere Verpflichtungen des Auftraggebers
9.1 Für das zur Bearbeitung überlassene Material trägt der Auftraggeber die alleinige Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit. Die gilt auch nach der Bearbeitung durch Stephen Schneider Software Vertrieb. Der Auftraggeber steht dafür ein, daß dem Auftrag keine gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen und Anordnungen entgegenstehen. Er ist verpflichtet, alle für die Herstellung, Überspielung oder Bearbeitung erforderlichen Urheber-, Leistungsschutz-, Lizenz-, Auswertungs- und sonstigen Rechten bei Auftragserteilung zu besitzen. Der Auftraggeber stellt Stephen Schneider Software Vertrieb von allen wegen Verletzungen dieser Rechte gegen Stephen Schneider Software Vertrieb hergeleiteten Ansprüchen Dritter frei; dies gilt auch für die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung und für alle etwaigen Ansprüche, die durch die Vervielfältigung und das Erfordernis der Meldung der Vervielfältigung möglicherweise gestellt werden, gleichgültig von wem oder gegen wen. Der Auftraggeber garantiert ferner, im Besitz von Importlizenzen und der Zulassung etwa bestehender Zensurbestimmungen zu sein und stellt Stephen Schneider Software Vertrieb auch insoweit von der Inanspruchnahme durch Dritte frei.
10 Vermietung von Hard- und Software
10.1 Gegenstand der Verträge ist die Einräumung eines Nutzungsrechts an Soft - und Hardware. Mit den Verträgen erwerben die Mieter für die Dauer der Gültigkeit des Vertrages ausschließlich Nutzungsrechte, die nicht übertragbar und nicht ausschließlich sind. Stephen Schneider Software Vertrieb bleibt ungeachtet vorhandener oder entstehender Ansprüche Dritter gegen den Mieter Eigentümer der Hardware und sämtlichen gestellten Datenmaterials sowie Lizenznehmer der aufgespielten Software. Der Zugriff Vollstreckungsbediensteter zur Befriedigung oder Sicherung von Ansprüchen Dritter gegen den Mieter ist nicht möglich. Der Mieter wird Stephen Schneider Software Vertrieb in einem derartigen Fall unverzüglich mit eingeschriebenem Brief unterrichten. Diese Unterrichtungspflicht besteht auch für den Fall be – oder entstehender Ansprüche Dritter, die zu Pfändungen in den Räumen des Mieters oder zur einstweiligen Verfügung führen könnten.
10.2 Eine durch Stephen Schneider Software Vertrieb zur Verfügung gestellte Softwarelizenz wird vom Mieter im Namen von Stephen Schneider Software Vertrieb und gemäß der vom Lizenzgeber verfaßten Lizenzbestimmungen genutzt. Geliehene Hardware und Softwarelizenzen sind den durch Stephen Schneider Software Vertrieb vorgegebenen Betriebsbedingungen entsprechend zu behandeln.
10.3 Eingriffe in bestehende Konfigurationen an Stephen Schneider Software Vertrieb Hard- oder Software sind nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch Stephen Schneider Software Vertrieb gestattet. Der Mieter verpflichtet sich alle ihm, von Stephen Schneider Software Vertrieb zur Verfügung gestellten Systeme, inklusive Betriebsmittel, pfleglich und gemäß der VDE-Richtlinien zu behandeln.
10.4

Die vermietete Ware wird Stephen Schneider Software Vertrieb zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt in ursprünglichem Zustand übergeben. Der Mieter haftet für alle entstandenen Schäden und übernimmt sämtliche Kosten, die durch nicht termingerechte Übergabe an Stephen Schneider Software Vertrieb entstehen. Die angemietete Hard- und Software hat während der Mietdauer in den vertraglich definierten Räumen zu verbleiben. Der Mieter trägt Sorge, daß der Zugriff unbefugter Personen auf die gemietete Hard- und Software unterbleibt.

10.5 Der Mieter darf die angemietete Hard- und Software, oder Teile davon nicht weitergeben, weder endgültig noch zeitlich begrenzt und darf sie Dritten in keiner Weise zugänglich machen. Mitarbeiter des Mieters gelten nicht als Dritte in vorstehendem Sinne. Der Mieter bewahrt die Software so auf, daß Unbefugte keinen Zugriff haben.
10.6 Der Mieter darf die Software nur auf der mitgemieteten Hardware einsetzen. Eine Verwendung auf einer anderen Zentraleinheit ist nur nach Zustimmung durch Stephen Schneider Software Vertrieb, die nicht wider Treu und Glauben verweigert werden darf, zulässig.
10.7 Stephen Schneider Software Vertrieb verpflichtet sich sämtliche vermietete Systeme betriebsbereit gemäß Auftrag vorzuinstallieren. Die Integration in bestehende Standardnetze und/oder Betriebsumgebungen wird im Rahmen der Installation in den Räumen des Mieters vorgenommen.
10.8 Durch den Mieter nicht verschuldete Funktionsstörungen der von Stephen Schneider Software Vertrieb gemieteten Hardware werden von Stephen Schneider Software Vertrieb innerhalb einer angemessenen Frist kostenlos beseitigt. Für Funktionsstörungen von Software und Betriebssystemen haftet Stephen Schneider Software Vertrieb nicht.
10.9 Für Betriebsstörungen oder Verzögerungen, die nicht auf ein Versagen der durch Stephen Schneider Software Vertrieb zur Verfügung gestellten Hardware zurückzuführen sind, sowie höherer Gewalt, übernimmt Stephen Schneider Software Vertrieb keinerlei Haftung und stellt den Mieter nicht von einer teilweisen oder vollen Zahlungsverpflichtung frei.
11 Versicherung von gemieteter Hard- und Software
11.1 Die durch Stephen Schneider Software Vertrieb gelieferte Hard- und Software ist vom Mieter ausreichend zu versichern. Der Versichungswert wird durch Stephen Schneider Software Vertrieb vor Anlieferung bekanntgegeben.
12 Gewährleistung und Haftung
12.1 Die Gewährleistungsfrist für in Auftrag gefertigte Waren beträgt 6 Monate und beginnt mit dem Datum der Lieferung. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Bearbeitungs- oder Materialmangel schadhaft, liefert Stephen Schneider Software Vertrieb nach Wahl des Auftraggebers Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
12.2 Der Auftraggeber hat die in Auftrag gefertigten Waren bei Eingang auf Mängel bezüglich Beschaffenheit und Einsatzzweck hin unverzüglich zu untersuchen, andernfalls gilt sie als genehmigt. Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware – bei verborgenen Mängeln nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch 6 Monate nach Erhalt der Ware – schriftlich unter Beifügung von Belegen erhoben werden. Die Ware muß sich im Zustand zum Zeitpunkt der Feststellung des behaupteten Mangels befinden und an Stephen Schneider Software Vertrieb zurückgeschickt werden. Subjektiver Beurteilung unterliegende Merkmale können nicht Gegenstand einer Mängelrüge sein. Auf Verlangen von Stephen Schneider Software Vertrieb ist der Auftraggeber verpflichtet, die beanstandete Ware einem von Stephen Schneider Software Vertrieb beauftragten Dritten zur Prüfung zur Verfügung zu stellen. Ein Verstoß gegen die vorstehende Verpflichtung schließt jedwede Gewährleistungsansprüche gegenüber Stephen Schneider Software Vertrieb aus.
12.3 Die Haftung von Stephen Schneider Software Vertrieb, bei in Auftrag gefertigten Waren, beschränkt sich auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Hierfür steht Stephen Schneider Software Vertrieb eine angemessene Frist zu. Stephen Schneider Software Vertrieb trifft keine Mängelhaftung, wenn der Auftraggeber die zur Nachbesserung erforderliche Zeit oder Gelegenheit nicht einräumt oder ohne schriftliche Zustimmung von Stephen Schneider Software Vertrieb selbst oder durch Dritte Nachbesserungen vornimmt bzw. vornehmen läßt.
12.4 Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
12.5 Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
12.6 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, falls er Vorschriften oder Empfehlungen von Stephen Schneider Software Vertrieb nicht beachtet hat. Gleiches gilt, wenn die Mängel unserer Lieferungen oder Leistungen auf die Beschaffenheit des vom Auftraggeber zugänglich gemachten Daten-, Band- oder Filmmaterials oder auf die von dem Auftraggeber Stephen Schneider Software Vertrieb erteilten Weisungen, Empfehlungen oder sonstwie übermittelten Angaben zurückzuführen sind. Sind Abmischungen von Film-, Video- und/oder Tonbearbeitungen durch Stephen Schneider Software Vertrieb ohne Beisein des Regisseurs oder eines anderen verantwortlichen Produktionsmitgliedes des Auftraggebers zu erledigen, so übernimmt Stephen Schneider Software Vertrieb nur die Verpflichtung, die Arbeiten technisch einwandfrei durchzuführen.
12.7 Soweit Betriebsstörungen oder sonstige betrieblich bedingte Unterbrechungen in unserem Hause, die nicht vom Auftraggeber, seinen Vertretern oder Hilfspersonen zu vertreten oder verursacht sind, die Erbringung der vereinbarten Leistung länger als eine Stunde hintereinander unmöglich machen, entfällt für die darüber hinausgehende Dauer der Störung, der Entgeltanspruch von Stephen Schneider Software Vertrieb bis zur Behebung der Störung.
12.8 Jegliche Schadensersatzansprüche, insbesondere aus Unmöglichkeit der Leistung wegen Nichterfüllung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen Stephen Schneider Software Vertrieb als auch gegen ihre Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Stephen Schneider Software Vertrieb – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers und leitender Angestellter – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
13 Salvatorische Klausel, Erfüllungsort, Gerichtsstand
13.1 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen Stephen Schneider Software Vertrieb und dem Auftraggeber unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, eine unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soweit wie möglich verwirklicht.
13.2 Erfüllungs- und Gerichtsort für alle Verpflichtungen und Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung mit Stephen Schneider Software Vertrieb ist Regensburg.
13.3 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Stephen Schneider Software Vertrieb und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.